Mit dem Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen ist seit dem 17. Oktober 2024 auch eine Versammlung ganz ohne Präsenz möglich. Daneben gibt es die hybride Versammlung und den Umlaufbeschluss. Was gilt wofür?
Drei digitale Wege im Vergleich
| Form | Grundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Hybride Versammlung (vor Ort + online) | § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG | Beschluss, dass Eigentümer online teilnehmen und abstimmen können |
| Virtuelle Versammlung (nur online) | § 23 Abs. 1a WEG | Beschluss mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen, gültig höchstens 3 Jahre |
| Umlaufbeschluss (ohne Versammlung) | § 23 Abs. 3 WEG | Zustimmung aller Eigentümer in Textform – oder Mehrheit, wenn das für den Gegenstand beschlossen wurde |
Die virtuelle Versammlung im Detail
- Beschluss: mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Er gilt für höchstens drei Jahre ab Beschlussfassung.
- Gleichwertigkeit: Teilnahme und Ausübung der Rechte – Wortmeldung, Antrag, Abstimmung – müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
- Übergangsregel: Wird der Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen (§ 48 Abs. 6 WEG).
Einladung
- In Textform (z. B. E-Mail) durch den Verwalter (§ 24 Abs. 1 und 4 WEG).
- Frist: mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).
- Die Beschlussgegenstände müssen in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG).
- Bei virtueller oder hybrider Versammlung gehören die Zugangsdaten bzw. der Teilnahmeweg dazu.
Umlaufbeschluss
Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG). Für einen einzelnen Gegenstand können die Eigentümer in einer Versammlung beschließen, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) – praktisch etwa, wenn nach Vorliegen eines Angebots noch die Auftragsvergabe beschlossen werden soll.
Protokoll und Beschlusssammlung
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Alle Beschlüsse – auch Umlaufbeschlüsse – sind unverzüglich und fortlaufend nummeriert in die Beschlusssammlung einzutragen (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG).
Häufige Fragen
Ist eine reine Online-Eigentümerversammlung erlaubt?
Ja, seit dem 17.10.2024 – wenn die Eigentümer sie mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (§ 23 Abs. 1a WEG). Der Beschluss gilt höchstens drei Jahre.
Muss trotzdem einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden?
Ja, wenn der Beschluss vor 2028 gefasst wird: bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich (§ 48 Abs. 6 WEG).
Welche Einladungsfrist gilt?
Mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG).
- §§ 23, 24, 48 Abs. 6 WEG
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen (BGBl. 2024 I Nr. 306), in Kraft seit 17.10.2024
Stand: 4. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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