WEG · § 23 WEG
WEG-Recht

Digitale Eigentümerversammlung – virtuell, hybrid oder im Umlaufverfahren

📅 Stand: 04.11.2026✍ Central Desk Redaktion⏱ ca. 3 Min. Lesezeit

Mit dem Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen ist seit dem 17. Oktober 2024 auch eine Versammlung ganz ohne Präsenz möglich. Daneben gibt es die hybride Versammlung und den Umlaufbeschluss. Was gilt wofür?

Drei digitale Wege im Vergleich

FormGrundlageVoraussetzung
Hybride Versammlung (vor Ort + online)§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEGBeschluss, dass Eigentümer online teilnehmen und abstimmen können
Virtuelle Versammlung (nur online)§ 23 Abs. 1a WEGBeschluss mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen, gültig höchstens 3 Jahre
Umlaufbeschluss (ohne Versammlung)§ 23 Abs. 3 WEGZustimmung aller Eigentümer in Textform – oder Mehrheit, wenn das für den Gegenstand beschlossen wurde

Die virtuelle Versammlung im Detail

Einladung

Umlaufbeschluss

Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG). Für einen einzelnen Gegenstand können die Eigentümer in einer Versammlung beschließen, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) – praktisch etwa, wenn nach Vorliegen eines Angebots noch die Auftragsvergabe beschlossen werden soll.

Protokoll und Beschlusssammlung

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Alle Beschlüsse – auch Umlaufbeschlüsse – sind unverzüglich und fortlaufend nummeriert in die Beschlusssammlung einzutragen (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG).

Technik: Für die Gleichwertigkeit kommt es auf stabile Bild- und Tonübertragung, eine sichere Identifizierung der Teilnehmer und eine nachvollziehbare Stimmabgabe an. Central Desk unterstützt Einladung, Vollmachten, Anwesenheit, Online-Abstimmung, Protokoll und Beschlusssammlung; die Videokonferenz läuft über einen Dienst Ihrer Wahl.

Häufige Fragen

Ist eine reine Online-Eigentümerversammlung erlaubt?

Ja, seit dem 17.10.2024 – wenn die Eigentümer sie mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (§ 23 Abs. 1a WEG). Der Beschluss gilt höchstens drei Jahre.

Muss trotzdem einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden?

Ja, wenn der Beschluss vor 2028 gefasst wird: bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich (§ 48 Abs. 6 WEG).

Welche Einladungsfrist gilt?

Mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG).

Rechtsgrundlagen

Stand: 4. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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