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Beschlusssammlung

Die Beschlusssammlung – digital und vollständig

Der Verwalter muss die Beschlusssammlung unverzüglich führen. Central Desk übernimmt Beschlüsse direkt aus Versammlung und Umlaufverfahren – fortlaufend nummeriert und jederzeit auffindbar.

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Was gehört in die Beschlusssammlung?

Nach § 24 Abs. 7 WEG:

So hilft Central Desk

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Fortlaufende Nummer

Jahresweise Nummerierung (z. B. 2026/001) – automatisch bei Übernahme aus Protokoll oder Umlaufbeschluss.

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Suche

Volltextsuche über alle Beschlüsse eines Objekts – nach Stichwort, Datum oder Tagesordnungspunkt.

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Einsicht im Portal

Eigentümer und Beirat sehen die Beschlusssammlung im Portal – ohne Termin im Büro.

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Vermerke

Anfechtung, Urteil und Aufhebung werden am Beschluss vermerkt und bleiben nachvollziehbar.

Häufige Fragen

Wer muss die Beschlusssammlung führen?

Der Verwalter; gibt es keinen, der Vorsitzende der Versammlung (§ 24 Abs. 8 WEG). Bei Selbstverwaltung bietet sich eine digitale Sammlung an, auf die alle Eigentümer zugreifen.

Darf die Beschlusssammlung elektronisch geführt werden?

Ja. Das Gesetz schreibt keine Papierform vor; entscheidend sind Vollständigkeit, Nummerierung und unverzügliche Eintragung.

Wer darf Einsicht nehmen?

Jeder Wohnungseigentümer, außerdem Dritte mit Ermächtigung eines Eigentümers – etwa ein Kaufinteressent.

Was passiert bei Fehlern in der Sammlung?

Eine nicht ordnungsgemäß geführte Beschlusssammlung kann ein wichtiger Grund für die Kündigung des Verwaltervertrags sein. Deshalb lohnt sich ein Werkzeug, das die Einträge automatisch aus Protokoll und Umlaufbeschluss übernimmt.

Rechtliche Angaben ohne Gewähr, Stand: November 2026. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

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