Buchhaltung · GoBD
Buchhaltung

GoBD in der Hausverwaltung – was Ihre Software leisten muss

📅 Stand: 04.11.2026✍ Central Desk Redaktion⏱ ca. 3 Min. Lesezeit

Die GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – legen fest, wie steuerlich relevante Daten elektronisch zu führen sind. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 in seiner jeweils aktuellen Fassung. Für Hausverwaltungen betrifft das die eigene Buchhaltung und die Buchhaltung, die sie für Eigentümer und Gemeinschaften führen.

Die Grundsätze

Aufbewahrungsfristen

Achtung: Für die WEG-Verwaltung gelten zusätzlich die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft – etwa zur Herausgabe der Unterlagen bei Verwalterwechsel. Löschen Sie nichts, nur weil eine steuerliche Frist abgelaufen ist, ohne die übrigen Pflichten zu prüfen.

Verfahrensdokumentation

Für jedes DV-System, das steuerlich relevante Daten verarbeitet, ist eine Verfahrensdokumentation zu führen: Wie kommen Belege ins System, wie wird gebucht, wer darf was, wie wird gesichert und archiviert? Fehlt sie, kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung angezweifelt werden.

E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen – auch Vermieter und Hausverwaltungen – E-Rechnungen im strukturierten Format (XRechnung, ZUGFeRD) empfangen können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. – bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € – bis Ende 2027. Die E-Rechnung ist im Originalformat aufzubewahren; ein PDF-Ausdruck allein genügt nicht.

Was eine Software leisten sollte

In Central Desk laufen Korrekturen über Storno, Belege werden im Dokumentenarchiv zur Buchung abgelegt, Jahres- und Betriebskostenabrechnungen lassen sich revisionssicher festschreiben (Versionen mit Begründung, Hash-Kette), es gibt einen DATEV-Export, und E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) lassen sich empfangen und verarbeiten.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Bitte stimmen Sie Ihre Verfahrensdokumentation und Aufbewahrung mit Ihrer Steuerberatung ab.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Seit dem 1.1.2025 acht Jahre (Buchungsbelege, § 147 AO nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz). Bücher und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre.

Darf ich eine falsche Buchung löschen?

Nein. Korrekturen erfolgen per Stornobuchung; der ursprüngliche Inhalt muss feststellbar bleiben (§ 146 Abs. 4 AO).

Muss eine Hausverwaltung E-Rechnungen empfangen können?

Ja, seit dem 1.1.2025. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027.

Rechtsgrundlagen

Stand: 4. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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