Die GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – legen fest, wie steuerlich relevante Daten elektronisch zu führen sind. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 in seiner jeweils aktuellen Fassung. Für Hausverwaltungen betrifft das die eigene Buchhaltung und die Buchhaltung, die sie für Eigentümer und Gemeinschaften führen.
Die Grundsätze
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: Jeder Geschäftsvorfall muss sich von der Entstehung bis zur Abwicklung verfolgen lassen – vom Beleg zur Buchung und zurück.
- Vollständigkeit und Richtigkeit: lückenlose, wahrheitsgemäße Erfassung.
- Zeitgerechte Buchung: Geschäftsvorfälle zeitnah erfassen; unbare Vorgänge in der Regel innerhalb von zehn Tagen bzw. bis zum Ablauf des Folgemonats.
- Ordnung: systematische Erfassung und Ablage.
- Unveränderbarkeit: Eine Buchung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Korrekturen erfolgen per Stornobuchung, nicht durch Überschreiben oder Löschen.
Aufbewahrungsfristen
- Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare: 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge): seit dem 1. Januar 2025 8 Jahre (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz). Die kürzere Frist gilt für alle Unterlagen, deren bisherige Zehnjahresfrist am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war.
- Handels- und Geschäftsbriefe: 6 Jahre.
Verfahrensdokumentation
Für jedes DV-System, das steuerlich relevante Daten verarbeitet, ist eine Verfahrensdokumentation zu führen: Wie kommen Belege ins System, wie wird gebucht, wer darf was, wie wird gesichert und archiviert? Fehlt sie, kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung angezweifelt werden.
E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen – auch Vermieter und Hausverwaltungen – E-Rechnungen im strukturierten Format (XRechnung, ZUGFeRD) empfangen können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. – bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € – bis Ende 2027. Die E-Rechnung ist im Originalformat aufzubewahren; ein PDF-Ausdruck allein genügt nicht.
Was eine Software leisten sollte
- Festschreibung von Buchungen; Korrektur nur per Storno
- Protokoll aller Änderungen mit Zeitpunkt und Benutzer
- Verknüpfung jeder Buchung mit ihrem Beleg
- Revisionssichere Archivierung mit Aufbewahrungsfristen
- Datenexport für die Betriebsprüfung (Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO), z. B. DATEV-Export
- Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen
In Central Desk laufen Korrekturen über Storno, Belege werden im Dokumentenarchiv zur Buchung abgelegt, Jahres- und Betriebskostenabrechnungen lassen sich revisionssicher festschreiben (Versionen mit Begründung, Hash-Kette), es gibt einen DATEV-Export, und E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) lassen sich empfangen und verarbeiten.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Bitte stimmen Sie Ihre Verfahrensdokumentation und Aufbewahrung mit Ihrer Steuerberatung ab.
Häufige Fragen
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Seit dem 1.1.2025 acht Jahre (Buchungsbelege, § 147 AO nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz). Bücher und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre.
Darf ich eine falsche Buchung löschen?
Nein. Korrekturen erfolgen per Stornobuchung; der ursprüngliche Inhalt muss feststellbar bleiben (§ 146 Abs. 4 AO).
Muss eine Hausverwaltung E-Rechnungen empfangen können?
Ja, seit dem 1.1.2025. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027.
- §§ 146, 147 AO
- BMF-Schreiben zu den GoBD vom 28.11.2019 (in der jeweils geltenden Fassung)
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
- § 14 UStG (E-Rechnung), Wachstumschancengesetz
Stand: 4. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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